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Satzung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung

Oberhausen e.V.

Stand: 2001

 

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Oberhausen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oberhausen eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., des Landesverbandes der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Nordrhein-Westfalen e.V. und des Instituts für Betreuung, Fa-milienunterstützung und Selbstbestimmtes Leben e.V. NW.
  4. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben, kann der Verein Beteiligungen eingehen.


§ 2

Aufgabe und Zweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit einer geistigen oder vergleichbaren Behinderung, deren Eltern und Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden.
  2. Aufgabe des Vereins ist es, Menschen aller Altersstufen mit einer geistigen oder vergleichbaren Behinderung sowie ihren Familien in ihrem Bestreben, gleichberechtigt und selbständig am öffentlichen Leben teilzunehmen, größtmögliche Unterstützung zu gewähren. Zu diesem Zweck errichtet, betreibt und fördert er Einrichtungen und Maßnahmen, die diesem Ziel dienen.
  3. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit einer geistigen oder vergleichbaren Behinderung werben.
  4. Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit einer geistigen oder vergleichbaren Behinderung und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er will das Verständnis für die Belange von Menschen mit einer geistigen oder vergleichbaren Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.
  5. Zu den Aufgaben des Vereins zählen auch Maßnahmen der Jugendpflege und des Sports. Bei der Gründung und Errichtung eines Jugendverbandes und einer Sportabteilung der Lebenshilfe stehen diesen das Recht auf eigene Gestaltung ihrer Jugend- bzw. Sportarbeit im Sinne der Lebenshilfe zu.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a)      Mitgliedsbeiträge
b)      Geld- und Sachspenden
c)      Zuschüsse
d)      sonstige Zuwendungen

 

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Behörden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereinigungen, Verbände und Einrichtungen sein.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
    b) Austritt
    c) Streichung von der Mitgliederliste
    d) Ausschluss
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Festsetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes – Rückschein – bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
  5. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.


§ 7

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    a)    Wahl des Vorstandes und Neuwahl gem. § 10 Ziffer
    b)    Entlastung des Vorstandes
    c)    Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist.
    d)    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    e)    Änderung der Satzung
    f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    g)     Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen sind Angestellte und Mitarbeiter der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Oberhausen e.V. und der Lebenshilfe-Werkstätten Oberhausen gGmbH. Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig; jeder Vertreter darf jedoch nur 1 Stimmrecht ausüben.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  7. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 10

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Vereinsarbeit der Lebenshilfe muss der Vorstand mehrheitlich mit Eltern und Angehörigen von Menschen mit geistiger oder vergleichbarer Behinderung, die Vereinsmitglieder sind, besetzt sein.
  2. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der bis zu 5 weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt für 4 Jahre. Zuwahlen in der Wahlperiode sind möglich und enden mit Ablauf der Wahlperiode des Gesamtvorstandes. Wahlen erfolgen geheim in getrennter Abstimmung für jede Person. Die Einreichung einer Gesamtliste ist möglich. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als 50% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Gibt es mehrere Bewerber für ein Vorstandsmandat gilt der Bewerber als gewählt, wer mehr als 50% der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder und die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist Stichwahl erforderlich.
  4. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung neue Vorstandsmitglieder berufen.
  5. Angestellte und Mitarbeiter der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Oberhausen e.V. und der Lebenshilfe-Werkstätten Oberhausen gGmbH dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.

 

§ 11

Angehörigenbeiräte

 

Ist der Verein Träger von Einrichtungen, so können dort Angehörigenbeiräte gebildet werden.

 

§ 12

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 13

Geschäftsführung

Der Verein kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten.

 

§ 14

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 9 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf den Landesverband der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung NW, sofern dieser aufgelöst ist, auf die Bundesvereinigung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. übertragen. Besteht die Bundesvereinigung nicht mehr, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird.

 

Oberhausen, den 27.09.2001

 

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